Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Nachrangdarlehensvertrag

der

Golfstrom Energy GmbH

vertreten durch ihre Geschäftsführer Caspar Bayer, Johannes Miller und Christian Zellmer

Thierschstraße 20, 80538 München

Präambel

Die Golfstrom Energy GmbH (nachfolgend „Darlehensnehmer/Emittent“) ist ein Startup-Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien und betreibt die Websiten www.golfstrom.solar/ sowie www.golfstrom.energy/ sowie www.golfstrom.solar/ (beide nachfolgend „Funding-Page“).

Auf seiner Funding-Page stellt sich der Emittent potenziellen Darlehensgebern (nachfolgend „Darlehensgeber/Anleger“) vor. Die potenziellen Darlehensgeber erhalten auf der Grundlage der Informationen auf der Funding-Page des Emittenten Gelegenheit, sich an einer Finanzierung des Emittenten zu beteiligen (nachfolgend „Funding“). Dies geschieht durch die Gewährung einer Vielzahl von zweckgebundenen, qualifiziert nachrangigen Darlehen (nachfolgend „Nachrangdarlehen“).

Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach § 6 des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b VermAnlG befreit, da der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten vom Emittenten angebotenen Anteile der hier behandelten Vermögensanlage (Nachrangdarlehen) im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG insgesamt 100.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Emittent wird deshalb kein Verkaufsprospekt veröffentlichen.

Die Nachrangdarlehen werden unmittelbar auf der Funding-Page des Emittenten rechtsverbindlich abgeschlossen. Hierfür ist die Registrierung auf der Funding-Page notwendig.



Für jegliche Nutzung der Funding-Page durch Darlehensgeber sowie für den Abschluss des Nachrangdarlehens über diese gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Emittenten (nachfolgend „AGB“).



  1. Geltungsbereich

    1. Diese AGB finden Anwendung, soweit sich Darlehensgeber an der Finanzierung des Emittenten über die Funding-Page beteiligen. Sie regeln die gesamten Geschäftsverbindungen der registrierten bzw. nicht registrierten Darlehensgeber mit dem Emittenten.

    2. Für die Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Nachrangdarlehens zwischen dem Emittenten und dem Darlehensgebergelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (siehe hierzu Ziffer 4) gültigen Fassung. Die AGB des Emittenten sind unter [https://www.golfstrom.org/ und https://www.golfstrom.energy/ und https://www.golfstrom.solar/] einsehbar und können jederzeit heruntergeladen sowie gespeichert werden.

    3. Die AGB gelten ausschließlich für Inhalte, Funktionen und sonstige Dienste betreffend das Nachrangdarlehen, die vom Emittenten auf seiner Funding-Page zur Verfügung gestellt werden.

    4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Darlehensgeberswerden, selbst bei Kenntnis des Emittenten, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Emittenten ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.



  2. Registrierung auf der Funding-Page

    1. Die Nutzung der Funding-Page ist unentgeltlich.

    2. Um die Funding-Page vollumfänglich nutzen und sich an der Finanzierung in Form eines Nachrangdarlehens beteiligen zu können, ist eine Registrierung durch den Darlehensgeber erforderlich.

    3. Die Registrierung erfolgt durch die wahrheitsgemäße Angabe der auf der Funding-Page zur Registrierung zwingend erforderlichen Daten des Darlehensgebers. Im Registrierungsformular muss zwingend der vollständige Name des Darlehensgebers angegeben werden. Die Registrierung auf der Funding-Page ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Personengesellschaften und juristischen Personen gestattet. Die Registrierung von Personengesellschaften und juristischen Personen hat durch deren vertretungsbefugte natürliche Personen unter Angabe des vollständigen Namens des Vertreters zu erfolgen.

    4. Die Registrierung durch den Darlehensgeber erfolgt auf der Funding-Page mittels Angabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Darlehensgebers sowie das Setzen eines persönlichen Passwortes. Durch die Registrierung bestätigt der Darlehensgeber zugleich, dass er noch kein registriertes Mitglied der Funding-Page ist. Die mehrfache Registrierung ein und derselben Person ist nicht gestattet.

    5. Um als Darlehensgeber ein Vertragsangebot des Emittenten annehmen zu können, ist des Weiteren eine vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der darlehensgeberspezifischen Daten notwendig, die nach der Registrierung auf der Funding-Page des Emittenten abgefragt werden.

    6. Eine Registrierung mit unrichtigen bzw. falschen Daten ist nicht zulässig und hat einen sofortigen Ausschluss des Darlehensgebers von der Nutzung der Funding-Page zur Folge. Der Emittent behält sich das Recht vor, Profile bzw. Darlehensgeber, die mit Einmal-E-Mail-Adressen (auch unter „Wegwerf-Emailadressen“ bekannt) registriert wurden, sowie solche, welche innerhalb von 14 Tagen nicht durch Bestätigung (vgl. Ziffer 2.8) aktiviert wurden, ohne vorangegangene Ankündigung zu löschen.

    7. Eine Registrierung kann nur erfolgen, wenn der Darlehensgeber zuvor die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie des Emittenten akzeptiert hat.

    8. Nach vollständigem Ausfüllen des Registrierungsformulars und Absenden dieses durch Anklicken des Registrierungsbuttons erhält der Darlehensgeber vom Emittenten eine E-Mail, in welchem diesem ein Link zur verbindlichen Bestätigung der zuvor dem Emittenten mitgeteilten Registrierungsdaten befindet. Erst durch die Bestätigung der Registrierungsdaten durch den Darlehensgeber durch das Öffnen des zugeteilten Links in der E-Mail ist der Registrierungsprozess auf der Funding-Page erfolgreich abgeschlossen und der Darlehensgeber auf der Funding-Page registriert. Der Vorgang des Abschlusses eines Nachrangdarlehensvertrages zwischen Emittenten und Darlehensgeber wird erst nach erfolgreicher Registrierung des Darlehensgebers fortgeführt und abgeschlossen.

    9. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass während der Dauer der Nutzung der Funding-Page seine Angaben und Daten stets wahrheitsgemäß sind und dem aktuellen und tatsächlichen Stand entsprechen.

    10. Mit der bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse des Darlehensgebers sowie durch das gesetzte persönliche Passwort ist die Anmeldung für den Darlehensgeber über den Login Bereich auf der Funding-Page und der Zugriff auf das Kundenportal des Emittenten möglich. Im Kundenportal kann der Darlehensgeber die Details zum abgeschlossen Nachrangdarlehensvertrag einsehen sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB des Emittenten.

    11. Der Darlehensgeber ist verpflichtet seine Zugangsdaten, insbesondere die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse des Darlehensgebers in Kombination mit seinem persönlichen Passwort vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Darlehensgeber trägt die vollständige Haftung und Verantwortung für alle über und in seinem jeweiligen Profil/Kundenkonto vorgenommenen Handlungen, welche durch die unerlaubte Weitergabe der Zugangsdaten des Darlehensgebers an einen Dritten erfolgen. Der Darlehensgeber ist verpflichtet dem Emittenten jede Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte, Kenntnisnahme Dritter von den Zugangsdaten, insbesondere vom Passwort des Darlehensgebers, und jede missbräuchliche Benutzung des Profils/Kundenkontos unverzüglich mitzuteilen.

    12. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Darlehensgebers auf Nutzung und Registrierung auf der Funding-Page. Der Emittent hat das Recht, eine Registrierung des Darlehensgebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall werden alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Darlehensgeber dem Emittenten preisgegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere im Registrierungsformular eingegebenen Daten, vom Emittenten gelöscht.

    13. Der Darlehensgeber kann unter den Voraussetzungen des Artikels 17 DSGVO jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen. Die Löschung des Accounts durch den Darlehensgeber hat zur Folge, dass er nicht mehr auf das Kundenportal zugreifen kann. Wird der Account nach Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages gelöscht, so hat dies auf den Bestand des Nachrangdarlehensvertrages keinen Einfluss.



  3. Nutzung der Funding-Page

    1. Der Emittent stellt auf der Funding-Page Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Er erbringt keine Dienstleistungen, die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfordern.

    2. Die auf der Funding-Page zur Verfügung gestellten Unterlagen erheben ausdrücklich nicht den Anspruch, alle Informationen zu enthalten, die für die Beurteilung der jeweils angebotenen Anlage erforderlich sind. Sie stellen keinen Prospekt im Rechtssinne dar. Darlehensgeber sollten die Möglichkeit wahrnehmen, dem Emittenten Fragen zu stellen, bevor sie eine Investitionsentscheidung treffen. Darlehensgeber sollten sich aus unabhängigen Quellen informieren, wenn sie unsicher sind, ob sie einen Nachrangdarlehensvertrag mit dem Emittenten abschließen sollten.

      Eine fachkundige Beratung kann durch die auf der Funding-Page zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersetzt werden. Darlehensgeber sollten sich vor Abschluss eines qualifiziert nachrangigen Darlehensvertrages über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen eines solchen Investments selbständig informieren.

      Bei qualifiziert nachrangigen Darlehen tragen Darlehensgeber ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Das Darlehen einschließlich der Zinsansprüche kann vom Darlehensgeber aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts nicht zurückgefordert werden, wenn dies für den Emittenten einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Dies kann zum Totalverlust des investierten Kapitals und der Zinsen führen. Darlehensgeber sollten die ausführlichen Risikohinweise auf der Funding-Page beachten.

    3. Die jeweilige Darlehenssumme kann vom Darlehensgeber im vorgegebenen Rahmen frei gewählt werden. Für ein Investment darf der Darlehensgeber nur eigene liquide Mittel verwenden, die frei von Rechten Dritter sind.



  4. Zustandekommen des Vertrages

    1. Ein Nachrangdarlehensvertrag kommt nur mit einem nach Ziffer 2 dieser AGB registrierten Darlehensgeber zustande. Der Vorgang zum Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrages zwischen Emittenten und Darlehensgeber wird erst nach erfolgreicher Registrierung des Darlehensgebers fortgeführt.

    2. Nach erfolgreicher Registrierung durch den Darlehensgeber hat dieser auf der Funding-Page des Emittenten in dem nach der Registrierung fortgesetzten Ablauf der Online-Abschlussstrecke
      (Ziffer 2.8) seine Adressdaten sowie seine Bankverbindung anzugeben.

    3. Nach vollständiger Angabe der Adressdaten, der Bankverbindung sowie der optionalen Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates durch den Darlehensgeber unterbreitet der Emittent dem Darlehensgeber ein Angebot auf Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags in der vom Darlehensgeber gewählten Höhe sowie einem entsprechenden festen Zinssatz.

    4. Der Darlehensgeber wählt selbständig die Höhe der Darlehenssumme innerhalb des vom Emittenten vorgegebenen betraglichen Rahmens aus und prüft, ob seine eingegebenen Daten vollständig und zutreffend sind.

    5. Anschließend wird der Emittent dem Darlehensgeber die Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsdaten als verbindliches Angebot zum Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages auf der Funding-Page zur Verfügung stellen.

    6. Zum Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags nimmt der Darlehensgeber das vom Emittenten unterbreitete verbindliche Angebot (Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsdaten) in der vom Darlehensgeber gewählten Höhe sowie einem dort genannten festen Zinssatz durch das Anklicken des auf der Funding-Page befindlichen Buttons „Jetzt Nachrangdarlehensvertrag zahlungspflichtig abschließen“ rechtswirksam an (nachfolgend „Zeichnungserklärung“).

    7. Der Nachrangdarlehensvertrag kommt nach der Annahme des Darlehensgebers nach Ziffer 4.6 unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Darlehenssumme auf dem Konto des Emittenten binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Zeichnungserklärung beim Darlehensgeber per E-Mail zustande.

    8. Der Emittent sendet dem Darlehensgeber dann nach Prüfung der übermittelten Daten eine Bestätigung über den Vertragsabschluss sowie die Zeichnungserklärung ausschließlich per E-Mail.

  5. Durchführung der Darlehensgewährung

    1. Die Darlehenssumme ist nach Zugang der Zeichnungserklärung per E-Mail beim Darlehensgeber sofort zur Zahlung fällig und durch den Darlehensgeber unmittelbar zu bezahlen.

    2. Sofern der Darlehensgeber dem Emittenten kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, hat die Zahlung durch den Darlehensgeber auf das folgende Konto des Emittenten unter Angabe der auf dem Nachrangdarlehensvertrag angegebenen Investmentnummer zu erfolgen:

      BANK: GLS Gemeinschaftsbank eG

      IBAN: DE21 4306 0967 8239 8963 00

      BIC: GENODEM1GLS

      Bei der Zahlung durch den Darlehensgeber trägt der Darlehensgeber das Risiko für den rechtzeitigen Eingang der Darlehenssumme auf dem Konto des Emittenten.

    3. Der Emittent bestätigt dem Darlehensgeber den Zahlungseingang unmittelbar in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail).

  6. Nachrangigkeit des Darlehens (Qualifizierte Nachrangklausel)

    1. Der Emittent gewährt für die Rückzahlung der Darlehenssumme sowie für die nach Ziffer 7 geschuldeten Zinsen keine Sicherheiten, so dass der Darlehensgeber einen Totalverlust in Höhe der Darlehenssumme samt Zinsen erleiden kann.

    2. Der Darlehensgeber tritt gem. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO mit seinen sich aus dem Nachrangdarlehensvertrags ergebenden Ansprüchen im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer bestehender und künftiger Gläubiger des Emittenten (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern) in der Weise zurück, dass der Darlehensgeber die Tilgung der Darlehenssumme und Zinsen nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern des Emittenten im Rang des § 39 InsO verlangen kann. Darlehensgeber und Emittent vereinbaren ausdrücklich den Nachrang im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 2 InsO.

    3. Die Tilgung der Darlehenssumme, die Zahlung der Zinsen sowie etwaiger weiterer Ansprüche des Darlehensgebers sind ausgeschlossen, soweit

      a) im Falle der Auflösung des Emittenten die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger aus dem Vermögen des Emittenten noch nicht erfüllt sind,

      b) die Ansprüche einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würden oder sich der Emittent in der Insolvenz befindet.

    4. Die Erfüllung der nachrangigen Ansprüche kann der Darlehensgeber nur nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Emittenten und nur aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Emittenten übersteigenden frei verfügbaren Vermögen erfolgen.

    5. Erhält der Darlehensgeber trotz der Nachrangigkeit des Nachrangdarlehens insolvenzrechtlich unrechtmäßige Zahlungen, hat er diese zurückzugewähren.

    6. Schließt der Emittent mehrere Nachrangdarlehensverträge ab, sind alle Nachrangdarlehensverträge im Verhältnis untereinandergleichrangig.

    7. Dem Darlehensgeber stehen keine Befugnisse, Berechtigungen und Mitwirkungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Führung und Bilanzierung des Geschäftsbetriebs des Emittenten zu, insbesondere keine Stimm- und Weisungsrechte.

    8. Die Darlehenssumme des Darlehensgebers haftet für die Verbindlichkeiten des Emittenten. Der Darlehensgeber ist an Verlusten des Emittenten über die Darlehenssumme hinaus nicht beteiligt.

  7. Feste Verzinsung

    1. Die feste Verzinsung der Darlehenssumme beträgt über die gesamte Laufzeit die in der Zeichnungserklärung gemäß Ziffer 4.6 vereinbarte Höhe.

    2. Die Zinsberechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode 30/360. Demnach umfasst ein Zinsmonat immer 30 Kalendertage. Das Zinsjahr (Zeitraum der Verzinsung) umfasst immer 360 Kalendertage mit Ausnahme des ersten Jahres (Einzahlungsjahr). In Monaten mit 31 Kalendertagen werden der 30. mit dem 31. Tag als insgesamt ein Tag gezählt. Der Februar wird mit 30 Tagen gezählt.

    3. Beginn der Verzinsung erfolgt mit der Wertstellung der Darlehenssumme auf dem Konto des Emittenten.

    4. Als Zeitraum der Verzinsung gilt der 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Hiervon ausgenommen ist das erste Vertragsjahr, bei welchen die Verzinsung nach Ziffer 7.3 beginnt.

    5. Die jährlichen Zinsen werden jeweils zum 30.03. des auf den jeweiligen Verzinsungszeitraum folgenden Kalenderjahres zur Auszahlungan den Darlehensgeberfällig.

  8. Laufzeit des Nachrangdarlehensvertrages

    1. Der Nachrangdarlehensvertrag hat eine feste Laufzeit von 10 Jahren ab Vertragsschluss.

    2. Der Nachrangdarlehensvertrag endet nach der festen Laufzeit. Eine stillschweigende Verlängerung dieses Nachrangdarlehensvertrages ist ausgeschlossen.

    3. Die Darlehenssumme und die bis dahin aufgelaufene und noch nicht ausbezahlte Verzinsung nach Ziffer 7 sind binnen 4 Wochen nach Laufzeitende zur Rückzahlung fällig.

  9. Kündigung

    1. Darlehensgeber und Emittent können den Nachrangdarlehensvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich kündigen.

    2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    3. Der Nachrangdarlehensvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt werden.

      Für den Emittenten liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere vor, wenn:

      a) der Darlehensgeber seine Rechte aus dem Nachrangdarlehensvertrag gegen den Emittenten an Dritte überträgt oder abtritt oder sich aus sonstigen Gründen vom Emittenten nicht zu vertretenden Gründen die Person des Darlehensgebers ändert,

      b) Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Nachrangdarlehensvertrag auf Auszahlung der Verzinsung und/oder Rückzahlung der Darlehenssumme gepfändet werden oder

      c) über das Vermögen des Darlehensgebers das Insolvenzverfahreneröffnet wird.

      Der Emittent hat gegenüber dem Darlehensgeber den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu benennen.

    4. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung endet der Nachrangdarlehensvertrag mit Zugang der Kündigung.

    5. Eine Kündigung des Nachrangdarlehensvertrages bedarf der Textform.

    6. Teilkündigungen sind nicht zulässig.

  10. Rückzahlung der Darlehenssumme

    Die Darlehenssumme wird vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 6 vier Wochen nach Ende der festen Laufzeit nach Ziffer 8 bzw. nach wirksamer Kündigung des Nachrangdarlehensvertrags oder sonstiger Vertragsbeendigung auf andere Weise (endfälligesDarlehen) in voller Höhe zur Auszahlung an den Darlehensgeber fällig.

  11. Auszahlungskonto / Steuern

    1. Die Auszahlung der Zinsen nach Ziffer 7 und 8 sowie die Rückzahlung der Darlehenssumme erfolgen auf das in der Zeichnungserklärung angegebene Konto des Darlehensgebers.

    2. Der Darlehensgeber hat dem Emittenten Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für auf eine in diesem Zusammenhang vom Darlehensgeber zu vertretende Pflichtverletzung (Nichtmitteilung) vom Emittenten getätigte fehlerhafte Auszahlung von Zinsen sowie der Darlehenssumme haftet der Emittent nicht. Solche Fehlzahlungen werden von dem Emittenten nicht erstattet, wenn diesen hierfür kein Verschulden trifft.

    3. Der Emittent wird im Falle von Auszahlungen der Verzinsung nach Ziffer 7 und soweit gesetzlich festgeschrieben die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Eine entsprechende Steuerbescheinigung wird dem Darlehensgeber spätestens einen Monat nach Erstellungdes Jahresabschlusses für den jeweiligen Zeitraum der Verzinsungübermittelt.

  12. Übertragungs- und Abtretungsverbot

    Eine Übertragung des Nachrangdarlehensvertrag insgesamt sowie die Abtretung einzelner Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag gegen den Emittenten an/auf Dritte sind ausgeschlossen.

  13. Informations- und Kontrollrechte

    1. Dem Darlehensgeber stehen die Informations- und Kontrollrechte des § 233 HGB zu.

    2. Der Darlehensgeber kann seine Informations- und Kontrollrechte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer wahrnehmen lassen.

    3. Der Darlehensgeber ist verpflichtet über den Inhalt dieses Vertrages, alle Informationen, die der Darlehensgeber in der Rolle als Darlehensgeber des Nachrangdarlehensvertrags erhalten hat oder künftig erhalten wird, sowie über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten des Emittenten Stillschweigen zu bewahren.

  14. Dokumente

    Der Darlehensgeber ist nicht zur Weitergabe oder Vervielfältigung jeglicher Dokumente, Informationen und Unterlagen berechtigt, welche der Darlehensgeber von der Funding-Page heruntergeladen hat. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Informationen und Unterlagen, die öffentlich zugänglich sind. Diese Verpflichtung gilt unbefristet auch über die zeitliche Nutzung der Funding-Page hinaus. Verstößt ein Darlehensgeber gegen diese Verpflichtung, kann dies zu einer Schadensersatzpflicht führen.

  15. Datenschutz

    Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten des Darlehensgebers erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechtes. Nähere Informationen hierzu gibt die gesonderte Datenschutzerklärung des Emittenten unter [https://www.golfstrom.org/ und https://www.golfstrom.energy/ und https://www.golfstrom.solar/].

  16. Haftung

    1. Die Haftung des Emittenten für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus deliktischer Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

    2. Darüber hinaus haftet der Emittent bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von solchen wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Darlehensgeber regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Die Haftung für Kardinalpflichten ist auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, wie sie/er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war/en.

    3. Vorstehende Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Emittenten.

    4. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für die Haftung aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Übernahme ausdrücklicher Garantien seitens des Emittenten.

    5. Die Funding-Page des Emittenten kann Links auf externe Webseiten Dritter enthalten. Auf die Inhalte dieser direkt oder indirekt verlinkten Webseiten hat der Emittent keinen Einfluss. Für die Richtigkeit der Inhalte ist immer der jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich, weshalb der Emittent diesbezüglich keinerlei Gewähr übernimmt. Die fremden Webseiten hat der Emittent zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren keinerlei Rechtsverletzungen erkennbar. Eine ständige Überprüfung sämtlicher Inhalte der vom Emittenten verlinkten Seiten ohne tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß kann der Emittent nicht leisten. Falls dem Emittenten Rechtsverletzungen bekannt werden, wird der Emittent die entsprechenden Links sofort entfernen.

  17. Schlussbestimmungen

    1. Der Emittent behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern.

    2. Änderungen und Ergänzungen des Nachrangdarlehensvertrages bedürfen, sofern gesetzlich nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Erfordernisses selbst. Soweit die Textform nicht beachtet wird, hat Änderungen des Vertrages derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft.

    3. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem mit den nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall von Regelungslücken.

    4. Es gilt deutsches Recht für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Emittenten in München. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen dem Emittenten und dem Darlehensgeber ist Deutsch.

    5. Die Europäische Union hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Diese Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Hier muss er ein Online-Beschwerdeformular ausfüllen, das unter der genannten Adresse erreichbar ist.

    6. Der Emittent weist darauf hin, dass nachfolgend benannte Stelle als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, www.bundesbank.de/schlichtungsstelle. Der Emittent nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.

  18. Widerrufsrecht

    Dem Darlehensgeber steht ein Widerrufsrecht nach Ziffer 18.1 dieser AGB sowie zusätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB (Ziffer 18.2) zu. Der Widerruf kann ohne Bezugnahme auf ein spezifisches Widerrufsrecht erfolgen und hat jeweils zur Folge, dass der Darlehensgeber nicht mehr an diesen Vertrag gebunden ist. Soweit es im Einzelfall bei den Widerrufsfolgen zu abweichenden Ergebnissen zwischen den Widerrufsrechten kommen sollte, gilt stets die für den Darlehensgeber günstigere Rechtsfolge.

    1. Widerrufsrecht betreffend die Geldanlage entsprechend dem Vermögensanlagegesetz

      Widerrufsrecht

      Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

      Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

      Der Widerruf ist zu erklären gegenüber der Golfstrom Energy GmbH, Thierschstraße 20, 80538  München, kontakt@golfstrom.solar.

      Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.

      Widerrufsfolgen

      Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.

    2. Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB für Verbraucher betreffend den Fernabsatzvertrag

      Widerrufsrecht

      Sie können Ihre Vertragsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Golfstrom Energy GmbH, Thierschstraße 20, 80538 München, Telefon: 089 693113 80, E-Mail: kontakt@golfstrom.solar



      Widerrufsfolgen

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

      Ende der Widerrufsbelehrung

© Golfstrom Energy GmbH • Versionsnummer NDV003 • gültig ab 27.11.2019

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    Golfstrom
      Rechtliches
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